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§ 27 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt III – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchulG – Untersuchungen

(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Die untersuchende Stelle hat die Kinder, Jugendlichen, Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Es ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse zu geben. § 30 Absatz 9 gilt entsprechend.

(3) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen bei der untersuchenden Stelle diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für den Untersuchungszweck notwendig sind. Kinder, Jugendliche, Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden.

(4) Die untersuchende Stelle darf an die Schule oder die durch Rechtsvorschrift vorgesehene zuständige Stelle übermitteln:

  1. 1.

    das im Sinne von Absatz 1 zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderliche Ergebnis einer Pflichtuntersuchung,

  2. 2.

    weitere Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,

  3. 3.

    Daten nach Nummer 1 und 2, wenn dies zur Wahrnehmung der Dienst- oder Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens zwingend erforderlich ist.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Gründe für die Übermittlung zu dokumentieren.

(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend; im Übrigen findet § 30 Absatz 12 entsprechende Anwendung.