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§ 26 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt III – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 26 SchulG – Verantwortung für den Schulbesuch

(1) Eltern haben

  1. 1.
    dafür zu sorgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass sie oder er zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt wird und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt sowie die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt,
  2. 2.
    die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen an- und abzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass das Kind eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs erfüllt,
  3. 3.
    die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen,
  4. 4.
    den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen,
  5. 5.
    bei Schulunfällen die notwendigen Angaben zu machen.

(2) Nach Erreichen der Volljährigkeit treffen die Pflichten nach Absatz 1 die Schülerin oder den Schüler.

(3) Die Schülerin oder der Schüler oder die zum Unterhalt Verpflichteten haben die Kosten des Schulbesuchs zu tragen, soweit nicht nach den §§ 12 und 13 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit besteht. Zu den Kosten gehören auch die Kosten für ärztliche Atteste und ähnliche Bescheinigungen, die die Schulen als Nachweis im Einzelfall nach den jeweiligen Vorschriften verlangen können.

(4) Ausbildende, Arbeitgeber oder Dienstherren haben die Berufsschulpflichtige oder den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, die zur Erfüllung der Pflicht zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. Die gleichen Pflichten treffen, wer eine Minderjährige oder einen Minderjährigen länger als einen Monat beschäftigt, wenn diese oder dieser noch berufsschulpflichtig ist.