Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt II – Schulpflicht

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchulG – Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.

(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht in der Eingangsphase mitarbeiten zu können. Die Schule verpflichtet Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs vor Aufnahme in die Schule, soweit sie nicht bereits in einer Kindertageseinrichtung entsprechend gefördert werden. Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Sprachförderkurs oder am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, können nach § 15 beurlaubt werden. In der Eingangsphase bleibt die Zeit einer Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten nach § 18 Abs. 2 unberücksichtigt.

(3) Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann für die Entscheidung ein schulärztliches und ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen.