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§ 20 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt II – Schulpflicht

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchulG – Umfang der Schulpflicht

(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in

  1. 1.
    die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
  2. 2.
    die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, auf deren Antrag von der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.