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§ 151 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 151 SchulG – Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich

Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen.