§ 15 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis
§ 15 SchulG – Beurlaubung
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.