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§ 148 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 148 SchulG – Sonstige Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 46 Absatz 3 sind für Schülerinnen und Schüler der Halligschulen, die sich im Schuljahr 2014/2015 in der Jahrgangsstufe sechs oder einer höheren Jahrgangsstufe befinden, die Bestimmungen über die Regionalschule nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von § 43 Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen in abschlussbezogenen Klassenverbänden unterrichtet werden, soweit diese vor dem Schuljahr 2014/2015 gebildet worden sind.

(3) Die §§ 39, 40, 109, 126, 129 und 141 finden in ihrer am 31. Juli 2020 geltenden Fassung bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) rechtswirksam errichtet worden ist. § 129a findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das SHIBB rechtswirksam errichtet worden ist. Wird das SHIBB nicht im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums errichtet, gelten die auch oder nur für die berufsbildenden Schulen von diesem in dienstrechtlicher Hinsicht erlassenen Verwaltungsvorschriften bis zu ihrem Neuerlass, ihrer Änderung oder ihrer Aufhebung unverändert fort.