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§ 139 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 139 SchulG – Staatskirchenvertrag

Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleibt auch gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Rechtsnachfolgerin in diesem Vertrag unberührt.