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§ 13 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchulG – Lernmittel

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

  1. 1.
    Schulbücher,
  2. 2.
    Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,
  3. 3.
    zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.

(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.

(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für

  1. 1.
    Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,
  2. 2.
    Verpflegung in der Schule.

(4) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Mindestbeträge für die Gewährung der freien Lernmittel nach Absatz 1 und Höchstbeträge für Kostenbeiträge nach Absatz 3 festsetzen.

(6) Der Schulträger kann in sozialen Härtefällen über die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einschränkungen hinaus Lernmittel zur Verfügung stellen.