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§ 129 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt II – Organisation der Schulaufsichtsbehörden

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 129 SchulG – Schulaufsichtsbehörden

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt. Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB). Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Bildung zuständige Ministerium; es führt den Begriff Bildung in der Ressortbezeichnung.

(2) Zuständig ist

  1. 1.

    die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 hinsichtlich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren,

  2. 2.

    die untere Schulaufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren,

  3. 3.

    die obere Schulaufsichtsbehörde im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

    1. a)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 hinsichtlich der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,

    2. b)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der berufsbildenden Schulen, deren Träger das Land ist,

    3. c)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 hinsichtlich besonderer berufsbildender Versuchsschulen,

  4. 4.

    die oberste Schulaufsichtsbehörde

    1. a)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 hinsichtlich der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der besonderen allgemeinbildenden Versuchsschulen sowie der Förderzentren als besondere Versuchsschulen,

    2. b)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, deren Träger das Land ist,

    3. c)

      für die Aufgabe nach § 125 Absatz 3 Nummer 4 hinsichtlich der Grundschulen und Förderzentren, deren Träger ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband ist.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Aufgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde auf die obere und die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen.

(4) Verordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums und einzelne Vorschriften in diesen Verordnungen sind im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde zu erlassen, soweit sie unmittelbar die berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren betreffen; dies gilt auch für die Verordnung zu Zeugnissen gemäß § 16 Absatz 4 und für die Verordnung gemäß § 126 Absatz 2 Nummer 9. Im Übrigen sind das SHIBB und die ihm übergeordnete oberste Landesbehörde vor Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Verordnung anzuhören.