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§ 124 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt III – Zuschüsse an Ersatzschulen der dänischen Minderheit

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 124 SchulG – Förderung der Schulen der dänischen Minderheit

(1) Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständigkeit im Sinne von Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Absatz 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 3 wird für jede Schülerin und für jeden Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung ein Betrag in Höhe von 300 Euro berücksichtigt. § 119, mit Ausnahme des Absatz 4 Satz 4, sowie die §§ 121 Absatz 7, 122 Absatz 3 Satz 1, 123 und 123a finden entsprechende Anwendung.