§ 123 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Zuschüsse an Ersatzschulen
§ 123 SchulG – Bewilligungsbescheid
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt nach Prüfung der Unterlagen jeweils einen Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungszeitraum können monatliche Teilbeträge gezahlt werden. Die erstmalige Gewährung eines Zuschusses bedarf eines Antrages des Schulträgers.
(2) Die Schulträger haben die Zuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten.