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§ 123 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Zuschüsse an Ersatzschulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 123 SchulG – Bewilligungsbescheid

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt nach Prüfung der Unterlagen jeweils einen Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungszeitraum können monatliche Teilbeträge gezahlt werden. Die erstmalige Gewährung eines Zuschusses bedarf eines Antrages des Schulträgers.

(2) Die Schulträger haben die Zuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten.