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§ 121 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Zuschüsse an Ersatzschulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 121 SchulG – Grundlagen der Bemessung

(1) Für die Bemessung des Zuschusses werden jährlich die Schülerkostensätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ermittelt.

(2) Zugrunde zu legen sind die Personal- und Sachkosten, die im Landesdurchschnitt für den lehrplanmäßigen Unterricht einer Schülerin oder eines Schülers an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart entstanden sind. Bei den Förderzentren wird jeweils ein Schülerkostensatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie ein Schülerkostensatz in den weiteren Förderschwerpunkten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme der Nr. 4 gebildet. Bei den berufsbildenden Schulen wird in der Schulart Berufsschule zusätzlich ein Schülerkostensatz für berufsvorbereitende Maßnahmen gebildet.

(3) Als Personalkosten sind die Kosten nach § 36 Abs. 2 ohne Nummer 3 und 6 zu berücksichtigen, die im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum ermittelt worden sind. Dies sind die Kosten, die in dem der Ermittlung vorausgehenden Jahr entstanden sind. Sie sind um einen Betrag zu erhöhen, der sich ergibt, wenn die Kosten der Besoldung der beamteten Lehrkräfte mit einem Prozentsatz multipliziert werden, der der Summe der Beitragssätze zur gesetzlichen

  1. 1.

    Arbeitslosenversicherung (§ 341 Abs. 2 SGB III),

  2. 2.

    Rentenversicherung (wie nach §§ 158, 160 SGB VI festgesetzt) sowie

  3. 3.

    Kranken- und Pflegeversicherung hinsichtlich des Arbeitgeberanteils (§§ 241, 249 SGB V, §§ 55, 58 SGB XI)

entspricht. Maßgebend sind die im Jahr der Entstehung der Kosten geltenden Beitragssätze.

(4) Bei den Sachkosten werden die im Jahr 2010 im Landesdurchschnitt ermittelten Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart zu Grunde gelegt, die beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2014 einmalig um 4,1 % und sodann jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen sind, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem Jahr entspricht, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht. Bei den Sachkosten der Förderzentren in den Förderschwerpunkten nach § 45 Absatz 2 Satz 1 mit Ausnahme der Nummer 4 bleibt ein Anteil unberücksichtigt, der prozentual der Hälfte der Quote der in diesen Förderschwerpunkten in den öffentlichen Schulen inklusiv beschulten Schülerinnen und Schülern entspricht. Bei den Förderzentren in dem Förderschwerpunkt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt bei den Sachkosten ein Anteil unberücksichtigt, der prozentual einem Viertel der Quote der in diesem Förderschwerpunkt in den öffentlichen Schulen inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler entspricht. Maßgeblich für die Quoten nach den Sätzen 2 und 3 ist das Jahr, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht.

(5) Für die Bemessung des Schülerkostensatzes sind darüber hinaus 400 Euro jeweils in den Jahren 2021 und 2022 sowie 475 Euro jeweils für die Jahre 2023 und 2024 als Investitionskostenanteil zugrunde zu legen. Zum Ausgleich von Schulverwaltungskosten ist eine Pauschale von 30 Euro zu berücksichtigen. Für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 ist zum Ausgleich für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung eine Pauschale von 100 Euro zu berücksichtigen. Zum Ausgleich von Kosten für Schulsozialarbeit ist eine Pauschale von 45 Euro zu berücksichtigen. Die Pauschalen nach Satz 2 und 3 sind beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2015 jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem Jahr entspricht, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, die in einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Ersatzschule beschult werden, erhöht sich der Schülerkostensatz um einen Zuschlag. Für die Berechnung der für den Zuschlag maßgeblichen Personalkosten der öffentlichen Förderzentren finden Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechende Anwendung. Für die Berechnung des Zuschlags für Schülerinnen und Schüler mit einem Förderschwerpunkt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 ist zusätzlich der Sachkostenanteil zu berücksichtigen, der für die Bemessung des Sachkostenanteils gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleibt.

(7) Allgemein bildende oder berufsbildende Ersatzschulen, deren Schülergesamtzahl jahresdurchschnittlich gemäß § 119 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 einen Anteil von mindestens 3 % inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" aufweist, erhalten auf Antrag für jede Schülerin oder jeden Schüler mit diesem Förderschwerpunkt zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro.