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§ 12 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchulG – Schulgeldfreiheit

(1) Die Teilnahme am Unterricht, an anderen Schulveranstaltungen und an Schulprüfungen ist unentgeltlich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts, für die Entgelte an Dritte zu entrichten sind oder für die Einrichtungen genutzt werden, die nicht zum Schulvermögen (§ 49 Abs. 1) gehören.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen von Schülerinnen und Schülern Entgelte für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen verlangt werden können.