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§ 116 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt I – Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 116 SchulG – Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Auf Antrag des Schulträgers kann das für Bildung zuständige Ministerium einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechenden öffentlichen Schulen bestehenden Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft verleihen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulart und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Die Anerkennung kann auf Antrag des Schulträgers auf die Abschlussprüfung beschränkt werden.

(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Erteilung von Zeugnissen die für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt auch die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Schule wiederholt oder schwer gegen die ihr nach Absatz 3 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.