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§ 115 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt I – Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 115 SchulG – Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden. Der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule ist spätestens bis zum 31. März zum kommenden Schuljahr zu stellen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, gelten als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.

(2) Als Errichtung einer Ersatzschule gelten auch die Einführung weiterer Schularten und Bildungsgänge, der Wechsel der Schulart, die Bildung einer Außenstelle und die in § 61 Abs. 1 und § 96 Satz 2 genannten Maßnahmen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes vorliegen,

  2. 2.

    der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, und

  3. 3.

    die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen für einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zuzulassen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt, die Eltern die Errichtung einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen oder eine Schule der dänischen Minderheit errichtet werden soll. Im Übrigen können Ersatzschulen von den Lernzielen, Lerninhalten, Lehrverfahren und Organisationsformen der Schularten des öffentlichen Schulwesens abweichen, solange sie den in den §§ 41 bis 46 sowie 88 bis 93 festgelegten Anforderungen für diese Schularten entsprechen. Darüber hinaus können Ersatzschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung genehmigt werden, wenn das für Bildung zuständige Ministerium aufgrund ihrer Lernziele, Lerninhalte oder Lehrverfahren ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

(5) Ersatzschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Zuständig ist das für Bildung zuständige Ministerium. Es kann eine örtliche Prüfung vornehmen. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen, ist die Genehmigung zu widerrufen. Sie kann widerrufen werden, wenn der Schulträger Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde wiederholt nicht befolgt oder festgestellte Mängel auch nach einer Mahnung nicht abstellt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Aufsicht die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(6) Der Schulträger hat die in § 30 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Daten zu erheben und an das für Bildung zuständige Ministerium auf Anforderung einmal jährlich für statistische Zwecke, zu Zwecken der Bildungsplanung und zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht zu übermitteln; § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.