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§ 114 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Schullastenausgleich und Schülerbeförderung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 114 SchulG – Schülerbeförderung

(1) Die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen sind Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die Grundschulen, Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Förderzentren besuchen. Hiervon abweichend sind die Kreise Träger der Schülerbeförderung für

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben und eine öffentliche Schule der in Satz 1 genannten Schularten außerhalb der Kreise besuchen,

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen, die in ihrem Gebiet liegen,

  3. 3.

    Fälle, in denen der Kreis die Trägerschaft an sich zieht, weil sonst ein Parallelverkehr von Schulbussen entstehen würde.

Die Unterstützungspflicht der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler nach § 50 gilt auch zu Gunsten des Trägers der Schülerbeförderung.

(2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden; davon auszunehmen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Die Satzung kann vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung).

(3) Die notwendigen Kosten nach Absatz 2 tragen der Kreis zu zwei Drittel und die Schulträger zu einem Drittel. Der Kostenanteil des Schulträgers wird diesem durch die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, zur Hälfte nach den Durchschnittskosten des Schulträgers je beförderter Schülerin und beförderten Schülers erstattet, soweit diese Gemeinde an den Kosten nicht bereits nach den §§ 56 oder 111 beteiligt ist oder soweit zwischen dem Schulträger und der Gemeinde der Wohnung nichts anderes vereinbart wird. Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 eine Schule außerhalb des Landes besucht wird, trägt der Kreis die vollen Kosten.

(4) Die Kreise als Träger der Schülerbeförderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben einen Anspruch auf Erstattung ihres Kostenanteils nach Absatz 3 gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihre Wohnung haben.

(5) Die Kosten für den Einsatz eines Schulbusses im freigestellten Schülerverkehr werden dem Träger der Schülerbeförderung nur erstattet, wenn der Kreis seinen Einsatz zugelassen hat, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, der Schülerin oder dem Schüler nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Kreis entscheidet über den Einsatz eines Schulbusses und überwacht in regelmäßigen Abständen seine weitere Notwendigkeit.