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§ 108 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 108 SchulG – Konferenzen

(1) An einem RBZ findet die Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Pädagogischen Konferenz, der Klassenkonferenz und sonstiger Konferenzen statt, die vom Anstaltsträger durch Satzung oder durch die Pädagogische Konferenz gebildet werden können.

(2) Auf die Zusammensetzung der Pädagogischen Konferenz findet § 97 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Pädagogische Konferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

  1. 1.
    Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,
  2. 2.
    Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
  3. 3.
    Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. 4.
    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern,
  5. 5.
    das Eingehen einer Schulpartnerschaft und der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 Satz 2,
  6. 6.
    die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,
  7. 7.
    Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,
  8. 8.
    Maßnahmen zu Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,
  9. 9.
    Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Auszubildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

Sie kann die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben auf andere von ihr oder dem Träger eingerichtete Konferenzen übertragen und deren Mitglieder bestimmen, soweit der Träger nicht bereits durch Satzung Regelungen getroffen hat. Entsprechendes gilt für die sich aus § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 sowie § 66 Abs. 3 ergebenden Aufgaben.

(4) Die Geschäftsführung hat die Pädagogische Konferenz vor Entscheidungen über die Zahl der Unterrichtstage in der Woche, die Zeitpunkte der beweglichen Ferientage, bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb und zu Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuhören.