§ 104 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)
§ 104 SchulG – Organe
Die Organe des RBZ sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Hat das RBZ mehrere Anstaltsträger, kann zusätzlich eine Gewährträgerversammlung gebildet werden, die über die den Anstaltsträgern nach § 48 obliegenden Aufgaben entscheidet.