§ 104 SchulG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Die Organe des RBZ sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Hat das RBZ mehrere Anstaltsträger, kann zusätzlich eine Gewährträgerversammlung gebildet werden, die über die den Anstaltsträgern nach § 48 obliegenden Aufgaben entscheidet.