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§ 103 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 103 SchulG – Organisation

Der Anstaltsträger regelt die innere Organisation des RBZ durch eine Satzung. Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben, die Organe und etwaige gesetzlich nicht vorgesehene Konferenzen des RBZ sowie deren Befugnisse, die Möglichkeit der Stellvertretung und der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.