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§ 84 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SchulG – Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadtvertretungen sowie der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler

Das Land stellt den Sachbedarf für die Regionalelternbeiräte und den Landeselternbeirat sowie für die Kreis- und Stadtvertretungen und die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler bereit und trägt die Kosten. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Teilnahme von Eltern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats (§ 38 Abs. 3 Satz 3) sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler (§ 35 Abs. 7 Satz 5).