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§ 80 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 SchulG – Übertragung der Schulträgerschaft

(1) Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft für eine bestehende Schule auf einen anderen für diese Schulart vorgesehenen Schulträger übertragen, wenn beide Schulträger zustimmen. Verweigert einer der Beteiligten die Zustimmung, so kann die Schulträgerschaft übertragen werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Ein dringendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Schulzentrum oder eine Kooperative Gesamtschule gebildet werden soll.

(2) Der neue Schulträger kann innerhalb von sechs Monaten nach Übertragung der Schulträgerschaft von dem bisherigen Schulträger die entschädigungslose Übereignung des beweglichen und den entschädigungslosen Übergang des unbeweglichen Schulvermögens verlangen, soweit er das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt. Wird der Übergang von unbeweglichem Schulvermögen innerhalb der Frist nach Satz 1 verlangt, so geht es mit dem Ablauf dieser Frist auf den neuen Schulträger über. Er hat die Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers aus genehmigten Baumaßnahmen (§ 86 Abs. 1), die ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig werden, zu übernehmen.

(3) Wird die Schulträgerschaft einer Realschule plus oder einer mit einer Grundschule organisatorisch verbundenen Realschule plus oder einer sonstigen Schule der Sekundarstufe I oder einer mit einer Grundschule organisatorisch verbundenen Schule der Sekundarstufe I, die Realschule plus wird, von einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt auf einen Landkreis übertragen, können die beteiligten Schulträger eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten am bisherigen Schulvermögen gemäß § 88 Abs. 1 treffen. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, geht das unbewegliche Vermögen, das vom neuen Schulträger ganz oder überwiegend weiter für schulische Zwecke benötigt wird, mit Ablauf dieser Frist entschädigungslos auf den neuen Schulträger über. Er hat die Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers aus genehmigten Baumaßnahmen (§ 86 Abs. 1), die ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig werden, zu übernehmen. Das weiterhin benötigte bewegliche Schulvermögen hat der bisherige Schulträger, wenn keine abweichende Regelung nach Satz 1 getroffen wird, innerhalb eines Jahres zu übertragen.

(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 erhält der bisherige vom neuen Schulträger bei Investitionen, die bis zur erstmaligen Bewertung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) durchgeführt wurden, eine Ausgleichsleistung für das zur Anschaffung oder Herstellung des übergegangenen unbeweglichen Schulvermögens, außer dem Grund und Boden, eingesetzte Eigen- oder Fremdkapital, sofern das zum Zwecke der Erstbewertung gemäß Artikel 8 § 6 Abs. 3 KomDoppikLG festgesetzte Anschaffungs- oder Herstellungsjahr nicht mehr als 24 Jahre vor der Übertragung der Schulträgerschaft liegt. Die Ausgleichsleistung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag aus den Restbuchwerten der übergegangenen unbeweglichen Vermögensgegenstände und den Restbuchwerten der diesen Vermögensgegenständen zugeordneten Sonderposten zum 31. Dezember des festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Für die Zeit zwischen dem festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und dem Jahr der Übertragung der Schulträgerschaft ist eine Ausgleichsleistung nicht zu zahlen. Für die Zeit nach dem Jahr der Übertragung der Schulträgerschaft ist bis zum 25. Jahr nach dem festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahr jährlich jeweils zum 1. Juli eine Ausgleichsleistung in Höhe von 4 v. H. des Unterschiedsbetrages nach Satz 2 zu zahlen. Bei Investitionen, die nach der erstmaligen Bewertung gemäß Artikel 8 KomDoppikLG durchgeführt wurden, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des festgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungsjahres das tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungsjahr.

(5) Falle des Absatzes 3 Satz 4 gilt für das bewegliche Schulvermögen Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird das nach Absatz 3 übergegangene Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung verlangen. Der neue Schulträger ist verpflichtet, dem bisherigen Schulträger die Entwidmung unverzüglich anzuzeigen. Die Frist nach Satz 1 beginnt erst nach Anzeige der Entwidmung. Wenn nichts anderes vereinbart wird, entfällt eine Ausgleichsverpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 mit Beginn des Jahres, in dem eine Rückübertragung nach Satz 1 wirksam wird.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass des Übergangs des Schulvermögens erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Auslagen. Für die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch und sonstige mit dem Übergang verbundene gerichtliche Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare nicht erhoben. Die sonstigen Kosten des Eigentumsübergangs hat der neue Schulträger zu übernehmen.

(8) Mit Übertragung der Schulträgerschaft nach Absatz 3 gehen die Arbeitsverhältnisse des kommunalen Personals an den Schulen (§ 74 Abs. 3 Satz 1) auf den neuen Schulträger über. Dieser tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor der Überleitung nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst berücksichtigt. Der Übergang gilt nicht als Unterbrechung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts. Die von der Überleitung betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig vor der Übertragung der Schulträgerschaft in schriftlicher Form über die bevorstehende Überleitung zu unterrichten.