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§ 78 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 SchulG – Kostenverteilung bei Schulzentren und organisatorisch verbundenen Schulen

(1) Umfasst das Schulzentrum einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt ein Gymnasium, erstattet der Landkreis dem Schulträger die auf das Gymnasium entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten.

(2) Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus erstattet die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt, die zum Schulbezirk der Grundschule gehört, dem Landkreis die auf die Grundschulen entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten.

(3) Die Haushaltsansätze für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulen sind im Einvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist, im Haushaltsplan zu veranschlagen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt und verletzt dadurch eine der beteiligten Gebietskörperschaften die ihr auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, so gilt § 97 Abs. 4. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; sie hat die Schulbehörde zu hören.