Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Finanzielle Förderung

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 SchulG – Lernmittelfreiheit

(1) An den öffentlichen Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen Schulbüchern einschließlich sie ersetzender oder ergänzender Druckschriften; er darf deren Kosten nicht übersteigen. Bei Förderschulen können aus pädagogischen Gründen auch andere notwendige Lernmittel bereitgestellt werden.

(3) Alle Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen haben einkommensunabhängig einen Anspruch darauf, Schulbücher einschließlich sie ersetzender Druckschriften gegen ein Entgelt, das pro Schuljahr nicht über einem Drittel des Ladenpreises liegen darf, auszuleihen. Dies gilt nicht für Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, sowie für Schulbücher ergänzende Druckschriften. Wird eine Einkommensgrenze unterschritten, deren Ausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium regelt, ist für die Ausleihe kein Entgelt nach Satz 1 zu entrichten; zusätzlich sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, sowie die notwendigen Schulbücher ergänzenden Druckschriften kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Lernmittelfreiheit über Satz 1 und 2 hinaus gewährt wird, kann sie an eine Einkommensgrenze gebunden werden. Die Lernmittelfreiheit kann auf bestimmte Lernmittel beschränkt werden. Für die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler kann im Falle der Übereignung der Lernmittel ein Eigenanteil vorgesehen werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Festlegung der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schularten, Schulformen, Bildungsgänge, Schulstufen sowie Einzelheiten zur Festsetzung des Entgelts und zum Verfahren der Gebührenerhebung, das Verfahren der Ausleihe und weitere Einzelheiten zu Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Die Gewährung der Lernmittelfreiheit obliegt dem Schulträger. Für die kommunalen Schulträger ist sie Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die kommunalen Schulträger erhalten vom Land Zuweisungen, die sich nach der Zahl der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lernmittelausgaben richten. Sie verwalten die Entgelte nach Absatz 3 Satz 1; das Aufkommen steht dem Land zu. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In dieser Rechtsverordnung ist eine Regelung zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger vorzusehen, die durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418) hinsichtlich des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Lernmittelausgaben verursacht werden.

(6) Träger staatlich anerkannter Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen gewähren, erhalten vom Land Zuweisungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Satz 3 bis 5.