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§ 64a SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 64a SchulG – Sprachförderung

Kinder, die zur Einschulung anstehen, sind verpflichtet, an einer Feststellung des Sprachförderbedarfs teilzunehmen. Der nachweisliche Besuch eines Kindergartens nach dem Kindertagesstättengesetz ersetzt die Verpflichtung nach Satz 1. Soweit Defizite in der sprachlichen Entwicklung erkennbar werden, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, sollen die Kinder zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichtet werden. Das Nähere, insbesondere über Zuständigkeit, Verfahren, Zeitpunkt und Inhalt der Feststellung des Sprachförderbedarfs, regelt die Schulordnung. Dabei ist der Zeitpunkt der Feststellung so zu bestimmen, dass ausreichend Zeit zur Durchführung der Sprachfördermaßnahmen bleibt.