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§ 64 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SchulG – Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, eigene Leistungen und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Sie sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich und schulzahnärztlich untersuchen zu lassen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird. Dies gilt auch für zur Schule angemeldete Kinder für die Schuleingangsuntersuchung.

(3) Sie haben sich, soweit es zur Vorbereitung von für ihre schulische Entwicklung besonders bedeutsamen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich ist und soweit nicht in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, schulärztlich, schulzahnärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen. Zur Teilnahme an entsprechenden Testverfahren sind sie nur verpflichtet, wenn diese wissenschaftlich anerkannt sind. Die Eltern sind vorher über Untersuchungen und Testverfahren zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben. Sind die Schülerinnen und Schüler volljährig, stehen ihnen die Rechte nach Satz 3 zu.