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§ 56 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SchulG – Grundsatz

(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Pflicht zum Schulbesuch bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Pflicht zum Schulbesuch, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Vor der Zuweisung zu einer Gemeinde haben diese Kinder und Jugendliche das Recht, ein schulisches Angebot in der Aufnahmeeinrichtung zu besuchen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer genehmigten Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule nach § 16 des Privatschulgesetzes erfüllt. Mit Genehmigung der Schulbehörde kann in begründeten Fällen auch eine ausländische Schule besucht werden.

(4) Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig; Schülerinnen und Schüler, die sich wegen einer länger dauernden oder chronischen Krankheit oder Behinderung längere Zeit in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, sollen im Rahmen der personellen Bedingungen Krankenhausunterricht erhalten. Die Schulbehörde organisiert in Zusammenarbeit mit den Trägern der Krankenhäuser den Unterricht. Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, kann Hausunterricht erteilt werden.