§ 51 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 1 – Schulverhältnis
§ 51 SchulG – Beginn
Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.