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§ 51 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 1 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SchulG – Beginn

Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.