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§ 46 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SchulG – Errichtung des Landeselternbeirats

(1) Dem Landeselternbeirat gehören an:

  1. 1.

    im Wahlbezirk Koblenz zehn Vertreterinnen oder Vertreter,

  2. 2.

    im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter,

  3. 3.

    im Wahlbezirk Trier sieben Vertreterinnen oder Vertreter,

  4. 4.

    die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher,

  5. 5.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits eine entsprechende Anzahl Elternteile mit nicht deutscher Herkunftssprache zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart, im Falle des § 44 Abs. 4 Satz 2 aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat.

(3) Der Landeselternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Landeselternsprecherin oder den Landeselternsprecher. Diese oder dieser vertritt den Landeselternbeirat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium und der Öffentlichkeit.

(4) Vertreterinnen und Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen des Landeselternbeirats teilnehmen.

(5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.