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§ 43 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SchulG – Regionalelternbeiräte

(1) Der Regionalelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern des Wahlbezirks gegenüber den Schulen, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit.

(2) Der Regionalelternbeirat unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Schulelternbeiräte. Er berät sie in allen für die Eltern und Schulen wesentlichen Fragen. Der Regionalelternbeirat unterrichtet die Schulelternbeiräte insbesondere über die Entwicklung im Bereich der Elternmitwirkung. Er fördert die Elternfortbildung.

(3) Der Regionalelternbeirat stärkt und sichert die Zusammenarbeit zwischen Landeselternbeirat und Schulelternbeiräten. Er unterrichtet den Landeselternbeirat über Probleme und Anliegen der Schulelternbeiräte und vertritt deren Anliegen in diesem Gremium.

(4) Der Regionalelternbeirat berät die Schulbehörde in allgemeinen Fragen der Erziehung, des Unterrichts und der Schulorganisation.

(5) Die Schulbehörde unterstützt den Regionalelternbeirat; sie erteilt Auskünfte und berät das Gremium.

(6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen

  1. 1.
    die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen,
  2. 2.
    die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.