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§ 30 SchulG - Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.

(2) Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.