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§ 17 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 3 – Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SchulG – Organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus

Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich zusammenhängen oder benachbart sind, können organisatorisch verbunden werden.