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§ 10a SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a SchulG – Formen der Realschule plus

(1) Folgende Schulformen der Realschule plus können eingerichtet werden:

  1. 1.

    die Integrative Realschule und

  2. 2.

    die Kooperative Realschule.

(2) In der Integrativen Realschule findet ab der Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung in Kursen und in klasseninternen Lerngruppen statt; ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I gebildet werden.

(3) In der Kooperativen Realschule wird ab der Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I differenziert.

(4) Die Realschule plus kann im organisatorischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt werden. Den Bildungsgängen zur Erlangung der Berufsreife kann ein weiteres Schuljahr angefügt werden.

(5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.