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§ 107 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 SchulG – Mehrbelastungsausgleich

(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) werden im Jahr 2009 0,5 Mio. EUR, im Jahr 2010 1 Mio. EUR, im Jahr 2011 3 Mio. EUR, im Jahr 2012 5 Mio. EUR, im Jahr 2013 7 Mio. EUR und ab dem Jahr 2014 10,1 Mio. EUR bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.

(2) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) werden im Jahr 2012 6,7 Mio. EUR, im Jahr 2013 16 Mio. EUR, im Jahr 2014 15,9 Mio. EUR, im Jahr 2015 15,7 Mio. EUR, im Jahr 2016 15,5 Mio. EUR, im Jahr 2017 15,2 Mio. EUR und im Jahr 2018 15,1 Mio. EUR bereitgestellt. Für die folgenden Jahre werden diese Mittel entsprechend der Entwicklung der Schülerzahlen fortgeschrieben und in der sich ergebenden Höhe bereitgestellt. Die entsprechenden Mittel verstärken die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes und werden nach dem dort vorgesehenen Schlüssel verteilt.

(3) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der kommunalen Schulträger durch das Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes, der Schulwahlordnung und von Schulordnungen vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 279) erhalten die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und große kreisangehörige Städte, die gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 für die in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen Schulentwicklungspläne aufstellen müssen, jährlich ab dem Jahr 2021 jeweils 1 688 EUR.