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§ 94 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zehnter Teil – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 94 SchulG – Sachkosten

(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten.

(2) Das Land gewährt den Schulträgern für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 und 3) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts.

(3) Bei Schulverbänden aus mehreren Gemeinden werden die Schulträgerkosten je zur Hälfte nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler und nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, bei kreisfreien Städten der Kommunalverbandsumlage, verteilt. Gehört eine Gemeinde zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich für jeden Schulverband die Umlagegrundlage der Gemeinde im Sinne des Satzes 1 nach dem Verhältnis der Schülerinnen und Schüler, die aus der Gemeinde seine Schule besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen Schulen gleicher Art besuchenden Kinder der Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen unterhält, zugleich einem Schulverband angehört. Für die Verteilung wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt für jeweils drei aufeinander folgende Rechnungsjahre.

(4) Die Aufteilung kann durch Satzung oder durch Anordnung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend geregelt werden. Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist die Aufteilung durch Satzung zu regeln.