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§ 93 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zehnter Teil – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 93 SchulG – Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten.

(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen

  1. 1.

    die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler,

  2. 2.

    die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,

  3. 3.

    die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen, (1)

  4. 4.

    die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,

  5. 5.

    die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,

  6. 6.

    den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.

(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.

(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 3 des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) überprüft die Landesregierung die Auswirkungen der Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2018 über das Ergebnis.