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§ 76 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Teil – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 76 SchulG – Mitwirkung beim Schulträger

Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,

  2. 2.

    Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,

  3. 3.

    Festlegung von Schuleinzugsbereichen,

  4. 4.

    räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,

  5. 5.

    Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,

  6. 6.

    Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,

  7. 7.

    Umstellung auf die Ganztagsschule,

  8. 8.

    Einrichtung des Gemeinsamen Lernens,

  9. 9.

    Teilnahme an Schulversuchen.