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§ 34 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchulG – Grundsätze

(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet.

(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.

(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.

(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr

  1. a)

    das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder

  2. b)

    allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule an Stelle der Berufsschule vertretbar macht.

(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Der Besuch einer anderen Schule ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler

  1. a)

    sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder

  2. b)

    eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.

Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und allein stehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.