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§ 132a SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 132a SchulG – Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht

(1) Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf an islamischem Religionsunterricht im Sinne von § 31, kann das Ministerium dabei übergangsweise mit islamischen Organisationen zusammenarbeiten, die keine Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 14 und 19 der Landesverfassung sind.

(2) Islamische Organisationen nach Absatz 1 nehmen landesweit Aufgaben wahr, die für die religiöse Identität ihrer Mitglieder oder Unterorganisationen wesentlich sind.

(3) Die Zusammenarbeit beruht auf einem Vertrag zwischen dem Land und der jeweiligen islamischen Organisation. Der Abschluss eines solchen Vertrags setzt voraus, dass die islamische Organisation bei der Zusammenarbeit die Gewähr dafür bietet und darlegt,

  1. 1.

    eigenständig und staatsunabhängig zu sein,

  2. 2.

    die in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes zu achten und

  3. 3.

    dem Land bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts auf absehbare Zeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

Vor Abschluss des Vertrags setzt sich das Land mit den islamischen Organisationen ins Benehmen, mit denen es nach Absatz 1 zusammenarbeitet. Der Vertrag regelt insbesondere das Nähere zu den Zielen, den Grundlagen, der Aufnahme und der Beendigung der Zusammenarbeit.

(4) Wenn islamischer Religionsunterricht an einer Schule eingerichtet ist, nehmen die Schülerinnen und Schüler daran teil, deren Eltern bei der Schulanmeldung schriftlich erklärt haben, dass ihr Kind an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 teilnehmen soll.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 auf Grund der Erklärung der Eltern oder bei Religionsmündigkeit auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schule schriftlich zu übermitteln.

(6) Die Kommission für den islamischen Religionsunterricht vertritt gegenüber dem Ministerium die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach. Die Kommission nimmt die einer Religionsgemeinschaft in den §§ 30 und 31 zugewiesenen Aufgaben wahr. Ablehnende Beschlüsse der Kommission sind nur aus theologischen Gründen zulässig und dem Ministerium schriftlich darzulegen.

(7) Jede islamische Organisation entsendet auf der Grundlage des Vertrages nach Absatz 3 in die Kommission eine theologisch, religionspädagogisch, islamwissenschaftlich oder vergleichbar qualifizierte Person, die auch persönlich die Gewähr für die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bietet.

(8) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Die Kommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Zahl ihrer Mitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Auch eine islamische Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes kann nach Absatz 1 bis 8 mit dem Ministerium zusammenarbeiten, solange sie ihren Anspruch auf eigenständigen Religionsunterricht nicht wahrnimmt.

(10) Das Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über Zusammensetzung und Arbeit der Kommission.