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§ 129 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 129 SchulG – Änderung von Gesetzen

1.
Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter dem Wort "Schulstufe" gestrichen.

  2. b)

    In § 24 wird Satz 2 gestrichen.

  3. c)

    § 27 erhält folgende Fassung:

    "Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz."

  4. d)

    § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt

    1. 1.

      auf Grund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder

    2. 2.

      auf Grund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines einstündigen Kolloquiums oder

    3. 3.

      für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule auf Grund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums oder

    4. 4.

      für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule oder zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I auf Grund einer mindestens 30-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulstufe (Primarstufe oder Sekundarstufe I), einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums.

    Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und muss mit der jeweiligen Bestnote abgeschlossen werden.

    Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erworben haben, erwerben das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen erneuten Nachweis der fachlichen Qualifikation."

  5. e)

    In § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt."

2.
§ 31 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), erhält folgende Fassung: "Für Schulverbände bleibt § 78 Abs. 8 Schulgesetz unberührt."

3.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erhält folgende Fassung: "Neun Mitglieder werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag der in § 77 Abs. 3 Schulgesetz genannten Verbände und Organisationen gewählt."

4.
§ 6 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), erhält folgende Fassung: "(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 51 Abs. 1 Schulgesetz gilt entsprechend."