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§ 126 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 126 SchulG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch (§ 41 Absatz 1 Satz 1) oder der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule (§ 54 Absatz 4 Satz 1) nicht nachkommt,

  2. 2.

    als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstands sorgt (§ 36 Absatz 2 und 3),

  3. 3.

    als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt (§ 36 Absatz 2 und 3),

  4. 4.

    als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2),

  5. 5.

    als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt,

  6. 6.

    als Eltern oder als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung (§ 54 Absatz 4 Satz 2) nicht nachkommt,

  7. 7.

    als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige (§ 116 Absatz 2) errichtet oder betreibt oder

  8. 8.

    als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Absatz 5 und 6 oder § 119 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bis zu 5 000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule (§ 53 Absatz 3 Nummer 5) ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 5 unzulässig.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig.

(4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist.