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§ 12 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchulG – Sekundarstufe I

(1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.

(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind

  1. 1.

    der Erste Schulabschluss,

  2. 2.

    der Erweiterte Erste Schulabschluss und

  3. 3.

    der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.

Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach der Einführungsphase vergeben:

  1. 1.

    der Mittlere Schulabschluss und

  2. 2.

    der Erweiterte Erste Schulabschluss.

(3) Der Erste Schulabschluss wird nach Klasse 9, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden nach Klasse 10 vergeben. Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden an der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.

(4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).