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§ 114 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 114 SchulG – Prüfungsrecht

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen (örtliche Prüfung).

(2) Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden und -einrichtungen zur Prüfung übertragen. In den Fällen des § 113 Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten Prüfung absehen.

(3) In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt

  1. 1.

    die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,

  2. 2.

    die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.

Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne Prüfung der Bezuschussung zu Grunde zu legen.