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§ 103 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Erster Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 103 SchulG – Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes

(1) Die Übernahme von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst oder in den Schulaufsichtsdienst ist im Rahmen freier und besetzbarer Stellen in einem Amt zulässig, das ihrer Rechtsstellung auf Grund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht. Dies gilt entsprechend für die Übernahme von Lehrkräften aus dem öffentlichen Schuldienst als Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den Ersatzschuldienst. Die Übernahme erfolgt unter Beibehaltung der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften bisher festgesetzten Erfahrungsstufe.

(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern werden bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im Landesdienst angerechnet.

(3) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt.

(4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder eines Planstelleninhabers ohne Dienstbezüge für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes des Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen Einrichtungen ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit einschließlich der Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung zu entscheiden.