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§ 99 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Ersatzschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 SchulG – Aufhebung, Erlöschen und Übergang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

(3) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. Ist der Träger der Schule eine natürliche Person, so besteht die Genehmigung noch sechs Monate nach deren Tod fort; die Schulaufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag der Schule verlängern. In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt.