Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 98 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Ersatzschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 SchulG – Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn

  1. 1.
    die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
  2. 2.
    die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann,
  3. 3.
    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
  4. 4.
    eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
  5. 5.
    der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, und
  6. 6.
    die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und
  2. 2.
    ein besonderes pädagogisches Interesse für die Zulassung der Schule vorliegt oder die Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer Entfernung nicht besteht.

Die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten an Grundschulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19. Die Genehmigung als Ersatzschule und die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten sollen miteinander verbunden werden.

(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Sie kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Besitzt eine Lehrkraft bei Vorliegen der erforderlichen persönlichen Eignung eine Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und wird sie entsprechend eingesetzt, so ist die Ausübung der Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Vorlage der Befähigungsnachweise bei der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen; einer Unterrichtsgenehmigung bedarf es nicht. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen oder später weggefallen sind.

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3 ist genügend gesichert, wenn

  1. 1.
    über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
  2. 2.
    der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstunden zahl festgelegt sind,
  3. 3.
    die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
  4. 4.
    für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die mindestens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.

(7) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten.

(8) Will der Träger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen oder Jahrgangsgruppen nur vorübergehend außerhalb des Schulgeländes untergebracht werden.

(9) Jeder Wechsel in der Leitung der Schule und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen anzuzeigen.

(10) Der Schulträger informiert die zuständige Schulbehörde unverzüglich, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule verlässt. Der Schulträger teilt dem zuständigen Schulamt bis zu einem jährlich von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Termin die bei ihm in die Jahrgangsstufen 1 und 7 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit.

(11) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Erteilung der Genehmigung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Bedingungen, unter denen eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird (Absatz 3 Nr. 4),
  2. 2.
    die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6).