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§ 83 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt IV – Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 SchulG – Aufgaben der Schülervertretung

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.

(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen.

(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Durchführung erwarten lässt, dass die Veranstaltung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus anderen Gründen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährdet. Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, wenn die Schule die den Umständen nach gebotene Aufsicht ausüben kann.

(5) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretungen ist im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zurückhaltend auszuüben.