Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 81 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt III – Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SchulG – Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  1. 1.
    die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. 2.
    die Förderprognose (§ 56 Absatz 2),
  3. 3.
    Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrollen,
  4. 4.
    die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
  5. 5.
    die Koordinierung fachübergreifender und fächerverbindenden Unterrichtsveranstaltungen,
  6. 6.
    die Einzelheiten der Mitarbeit von Erziehungsberechtigten und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  7. 7.
    Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern,
  8. 8.
    Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.

(2) Soweit die Schule insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert ist, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz durch die Jahrgangskonferenz oder die Semesterkonferenz, die jeweils Ausschüsse bilden können, mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz führt und die Entscheidungen der Jahrgangskonferenz nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz entsprechend.

(3) Soweit der Unterricht insgesamt oder in Teilen jahrgangsstufenübergreifend durchgeführt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.