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§ 79 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt III – Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 SchulG – Gesamtkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet. Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.

(2) Die Gesamtkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte

  1. 1.

    ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,

  2. 2.

    zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen,

  3. 3.

    bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und

  4. 4.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung.

Die Gesamtkonferenz tritt mindestens drei Mal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. An Schulen, an denen nach § 80 Absatz 2 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz mindestens zwei Mal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.

(3) Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über

  1. 1.

    Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,

  2. 2.

    die Organisation des Dualen Lernens,

  3. 3.

    Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,

  4. 4.

    Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs. 6) als Klassenarbeiten,

  5. 5.

    die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,

  6. 6.

    Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,

  7. 7.

    die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,

  8. 8.

    iGrundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,

  9. 9.

    Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,

  10. 10.

    Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,

  11. 11

    Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

  12. 12.

    Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

(4) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.