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§ 69 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SchulG – Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie oder er

  1. 1.

    trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule,

  2. 2.

    sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Hausrecht wahr,

  3. 3.

    entscheidet nach Maßgabe von § 76 Absatz 1 über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6),

  4. 4.

    schließt im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule Rechtsgeschäfte für das Land Berlin ab und entscheidet über die Stellung eines Antrags nach § 7 Abs. 3 Satz 4,

  5. 5.

    wirkt im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Einstellung und Umsetzung der Lehrkräfte mit,

  6. 6.

    entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals und

  7. 7.

    vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien nach außen.

(2) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, insbesondere

  1. 1.

    die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten sowie der Schulbehörden zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken,

  2. 2.

    für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms und für die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule vorzulegen,

  3. 3.

    die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten und die Schule wichtig sind, und deren Arbeit zu unterstützen,

  4. 4.

    mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung und die Arbeitsverwaltung verantwortlichen Stellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie sonstigen Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, zusammenzuarbeiten und die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der zuständigen Schulbehörde die Schülerinnen und Schüler in die Schule auf. Sie oder er verwaltet die Schulanlagen im Auftrag der zuständigen Schulbehörde und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der Schule tätigen Lehrkräften und den schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken, insbesondere auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe an der Schule. Dazu ist sie oder er verpflichtet,

  1. 1.

    sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren,

  2. 2.

    die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten,

  3. 3.

    in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde oder Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit einzugreifen und

  4. 4.

    auf eine partizipative, diskriminierungsfreie und demokratische Schulkultur hinzuwirken.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Rahmen de Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule folgende Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr:

  1. 1.

    die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,

  2. 2.

    die Bewilligung von Nebentätigkeiten, Sonderurlaub, Dienstbefreiungen, Dienstreisen und Fortbildungsanträgen sowie

  3. 3.

    sonstige von der Dienstbehörde übertragene Aufgaben.

Darüber hinaus erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilungen und Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule mit Ausnahme der in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhabern die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und Berichten über die Bewährung des Personals an der Schule übertragen.